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Sonstiges

Pflicht zur Einrichtung eines Krisenfrühwarnsystems

Donnerstag, 9. Juni 2022 - 14:30
Online-Seminar. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Stabilisierung- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen zum 1. Januar 2021 sind alle Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG verpflichtet, ein Krisenfrühwarnsystem einzuführen. Nach §1 Abs. 1 StaRUG müssen die Geschäftsleitungen fortlaufend mögliche Entwicklungen, welche den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können, im Blick behalten. Anmeldung unter Tel. (0511) 5408209, per E-Mail an b.podolski@hannover.creditreform.de oder unter hannover.crefoseminare.de.
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